Die Fesselwerkzeuge und ihre Anwendung

   Die zur Zeit gültigen Vorschriften über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges, insbesondere des Schußwaffengebrauches, stellen den Polizeibeamten oft vor sehr schwierige Aufgaben, da sie im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen erhebliche Einschränkungen aufweisen. Zur Erreichung des polizeilichen Zieles hat daher das gelindeste Mittel (einfache körperliche Gewalt bzw. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, zu denen auch die Fesseln gehören) gegenüber dem schärfsten Mittel (Waffengebrauch) erhöhte Bedeutung erlangt. Man geht dabei von dem Grundsatz aus, daß in einem Rechtsstaat die Menschenrechte das höchste Gut des Staatsbürgers darstellen und daß die Wahrung und Sicherung sowie der Schutz dieser Menschenrechte die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist (siehe Grundgesetz Art. l und folgende). Rechtsbrecher, die sich durch ihr Handeln außerhalb der Gemeinschaft stellen, müssen es sich gefallen lassen, daß der Staat natürlich auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen Gegenmaßnahmen von einschneidender Bedeutung ergreift.

1. Die Dienstvorschrift für die Anwendung des unmittelbaren Zwanges, insbesondere den Waffengebrauch in der Hess. Polizei vom 8. 7. 1949.

2. Die vorl. Dienstvorschrift für den Gefangenentransport innerhalb des Landes Hessen vom 1. 4. 1947.

   Z u l. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges gegen Personen - in unserem Fall das Anlegen von Fesseln - ist nur statthaft:
a) wenn eine auf eine Rechtsnorm gegründete polizeiliche Maßnahme, insbesondere die Verhaftung auf Grund richterlicher Anordnung oder die vorl. Festnahme, durchzuführen ist und nicht ohne Gewalt durchgesetzt werden kann,

b) wenn dies zur Abwendung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes von sich oder einem anderen erforderlich ist (also in allen Fällen der Notwehr im Sinne des § 53 StGB).

   Z u 2 . Nach der Gefangenentransportvorschrift müssen Gefangene auf Transporten gefesselt werden, wenn Gewalttätigkeiten, Widerstand, tätliche Angriffe, Flucht-, Ausbruchs- oder Selbstmordversuche mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Anordnung über die Fesselung selbst trifft in erster Linie die Behörde, die den Transport beantragt (Auftragsbehörde). Ebenso kann aber auch. die Absendeanstalt bestimmen, daß der Gefangene zu fesseln ist. Wichtig dabei ist, daß die Anordnung der Fesselung stets im Transportzettel vermerkt, unterschrieben und rotunterstrichen sein muß. Ist eine Fesselung angeordnet, so ist für deren Durchführung der Transportbegleiter verantwortlich. Im allgemeinen soll der Gefangene bei Sammeltransporten nur auf dem Wege vom und zum Gefangenensammelwagen gefesselt sein. Eine Fesselung während der Fahrt bedarf- einer besonderen Anordnung. Darüber hinaus kann der Transportbegleiter auch ohne Anweisung eine Fesselung selbständig vornehmen, wenn er dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Transportes für erforderlich hält. Während Rückenfesselungen im allgemeinen verboten sind, sollen Jugendliche und weibliche Personen nur dann gefesselt werden, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

   Im Nachfolgenden sollen die für den Polizeibeamten und den Gefängnisdienst wichtigsten Fesselwerkzeuge beschrieben werden:

1. Fesselwerkzeuge für einarmige Fesselung:
   a) die Knebelkette,
   b) die Einhandzange mit durchschlagendem Bügel,

2. Fesselwerkzeuge für zweiarmige Fesselung:
   a) die Fesselzange mit durchschlagenden Bügeln,
   b) die Fesselzange mit Einrastbügeln,
   c) die Fesselkette.

3. Die Transportkette zum Transport von mehreren Gefangenen.

4. Die Fußfessel.

   Zu 1 a). Die Knebelkette

   Die Knebelkette ist das gebräuchlichste Fesselwerkzeug, das zur Ausrüstung eines jeden Streifenbeamten gehört. Sie dient zum Transport von Einzelpersonen.

   Die Kette selbst besteht aus 13 etwa 3 1/2 mm starken gedrehten Kettengliedern, die an ihren Enden mit je einem Ring versehen sind. Diese Ringe wiederum stellen die Verbindung mit den beiden Handgriffen her. Der stärker gehaltene Handgriff ist so ausgearbeitet, daß der schwächer gehaltene Griff beiderseitig eingelegt werden kann (Material: Temperguß, vernickelt).

   Bei der Anwendung wird die Knebelkette um das rechte bzw. linke Handgelenk des zu Transportierenden geschlungen und die beiden Handgriffe werden ineinandergelegt. Unter Festhalten der beiden Handgriffe wird die Kette nun so gedreht, daß sie das Handgelenk des Gefangenen eng umschließt. Die Knebelung ist richtig, wenn der Gefangene beim Heben des Armes sich selbst stärker abschnürt. Es ist daher zweckmäßig, die Kette von hinten nach vorn zu drehen, da hierdurch ein Vorwärtsaufwärtsschlagen des gefesselten Armes unmöglich gemacht wird. Es empfiehlt sich ferner, die Kette um. das rechte Handgelenk des Gefangenen zu legen und die Drehbewegung mit der linken Hand auszuführen, da hierbei der Beamte seine rechte Hand frei hat.

   Knebelketten, bei denen die Verbindung der eigentlichen Kette mit den Handgriffen an Stelle der Ringe durch zwischengegliederte Laschen hergestellt ist, haben sich in der Praxis als wenig zweckmäßig erwiesen, da die angebrachten Laschen das Einlegen des schwächeren Handgriffes in den stärkeren verhindern. Den Beamten wird hierdurch das Zusammenhalten der Handgriffe sowie das Drehen der Kette (Knebeln) erschwert.

   Zu 1 b). Die Einhandzange

   Die Einhandzange findet in gleicher Weise Anwendung wie die Knebelkette (Transport von Einzelpersonen). Jedoch weist sie gegenüber der Knebelkette infolge ihres einfachen und überraschenden Anlegens sowie durch das Wegfallen der Drehbewegungen (Knebelung) erhebliche Vorteile auf.

   Die Einhandzange besteht aus einem Handgriff, an dem ein feststehender gabelförmiger Bügel angebracht ist. Am Ende des gabelförmigen Bügels lagert drehbar um einen Nietstift der Rastbügel, der im geschlossenen Zustande mit seinen Raststellen in einer unter dem Handgriff eingebauten Schließvorrichtung mit zwei Zuhaltungen festgehalten wird (Material: Federstahl mit Tempergußhandgriff, vernickelt).

   Vor Gebrauch ist der bewegliche Rastbügel in die Schließvorrichtung einzudrücken. Dann ergreift der Beamte die Einhandzange am Handgriff und schlägt die geschlossene Zange mit dem beweglichen Bügel auf das Handgelenk des zu Fesselnden. Der durchschlagende Bügel fliegt selbständig herum, legt sich um das Handgelenk und greift mit seinen Raststellen in das mit doppelter Zuhaltung versehene Schloß ein. Ein Oeffnen ohne Schlüssel ist jetzt nicht mehr möglich. Ein Aufschlagen der Einhandzange auf den bekleideten Unterarm ist zu vermeiden, da die Zange den Rock- bzw. Mantelärmel nicht mit umspannen kann. Rock- bzw. Mantelärmel sind daher beim Anlegen des Gerätes erforderlichenfalls hochzuschieben.

   Zum Abnehmen der Fessel ist der dazugehörige Schlüssel gerade in das Schloß einzuführen. Durch Linksdrehung um 90 Grad (1/4 Drehung) oder durch Rechtsdrehung um 270 Grad (3/4 Drehung) rastet der Schlüssel fühlbar ein und verharrt in dieser Stellung. Die Zuhaltungen des Schlosses werden ausgehoben und der Rastbügel kann gelöst werden. Durch die Möglichkeiten der beiderseitigen Schließbewegungen wird ein Abbrechen des Schlüssels oder Beschädigen des Schlosses vermieden. Nach dem Oeffnen ist der Schlüssel in jedem Falle aus dem Schlosse zu entnehmen, da bei erneutem Anlegen der Fessel das Schließen automatisch (ohne die Schlüssel) erfolgt.

   Zu 1c). Die Achterzange

   Ein weiteres Fesselwerkzeug für den Polizeibeamte im Außendienst ist die Achterzange. Sie dient dem gleichen Zwecke wie die oben beschriebenen Werkzeug (Knebelkette und Einhandzange). Die Vorteile der Achterzange sind: schnelle Fesselung und handliches Tragen in der Tasche.

   Die Achterzange besteht aus 2 S-förmig gebogenen Schenkeln, die in der Mitte aufeinandergepaßt und durch einen Nietstift drehbar miteinander verbunden sind. Am Griffende sind die beiden Schenkel mit einer aufgeschraubten Flachfeder versehen, die mit ihrer Bohrung in einen Nocken einrastet und die Zange im geschlossenen Zustand zusammenhält (Material: Temperguß, vernickelt).

   Anwendung: Die Zange wird im geöffneten Zustand mit den der Flachfeder gegenüberliegenden Schenkeln um das Handgelenk des zu Transportierenden gelegt. Beim Zudrücken erfolgt automatisch das Einschnappen de Flachfeder. Das Oeffnen der Zange erfolgt durch Heben der Feder mit dem Daumen.

   Nachteilig bei dieser Fessel ist der Umstand, daß bei Personen mit starken Handgelenken die Flachfeder unter Umständen nicht zum Einrasten kommt und somit ein dichte Fesselung unmöglich ist. Andererseits können Personen mit schwachen Handgelenken und schmalen Händen aus der Zange herausgleiten, ohne daß dieselbe geöffnet wird.

   Zu 2 a). Die Fesselzange für beidarmige Fesselung mit durchschwingenden Bügeln

   Die Fesselzange für beidarmige Fesselung mit durchschlagenden Bügeln hat die gleiche Konstruktion wie die Einhandzange. Bei diesem Werkzeug sind zwei Zangen (ohne Handgriffe) mit durchschlagenden Bügeln so miteinander verbunden, daß eine beidarmige Fesselung durchgeführt werden kann. Die Verbindung selbst besteht aus 2 oben an den Schloßteilen der Zangen aufgenieteten Laschen, den in den Laschen befindlichen Ringen und einem drehbaren Wirbel.

   Das Anlegen dieser Fessel erfolgt in der gleichen Weise wie das Anlegen der Einhandzange (Aufschlagen der geschlossenen Bügel auf die beiden Unterarme des Gefangenen). Ebenso sind die Schließvorrichtungen und der Gebrauch des Schlüssels die gleichen wie oben unter l b) beschrieben.

   Nach Angaben der Herstellerfirma (s. u.) ist eine weitere Fesselzange dieser Art auf besonderen Wunsch der Hauptbeschaffungsstelle für Justiz- und Gefängniswesen in Düsseldorf in doppelter Stärke und Schlössern mit 4 Zuhaltungen angefertigt worden. Dieses Werkzeug wurde von der oben angegebenen Stelle längere Zeit geprüft und für besonders zuverlässig befunden.

   Zu 2 b). Die Fesselzange für beidarmige Fesselung mit Einrastbügeln

   Ein weiteres Werkzeug für beidarmige Fesselung ist die Fesselzange mit Einrastbügeln. Dieses Werkzeug besteht aus 2 miteinander verbundenen Schellen (Rastbügel mit Hülsen), die um die Handgelenke des zu Fesselnden gelegt werden. Rastbügel und Hülse sind durch Scharniere miteinander verbunden. In der Hülse befindet sich ein gefederter Sperrnocken, der in die Raststellen der Bügel eingreift und die Bügel im geschlossenen Zustand festhält. Die Verbindung der beiden Handschellen ist durch zwei durchbohrte Ansätze mit Ringen und einem drehbare Wirbel hergestellt. Zu diesem Fesselgerät gehört ein Steckschlüssel mit einem Stahlgewinde, der in die Hülsen eingeschraubt wird und die Sperrnocken ausrastet (Material: Temperguß, vernickelt und poliert).

   Die geöffneten Zangen werden um die Handgelenk r des zu Fesselnden gelegt und die Bügel je nach Stärke de Handgelenke soweit in die Hülsen eingedrückt, daß das Werkzeug die Handgelenke dicht umschließt und der Sperrnocken hörbar einrastet.

   Zu 2 c). Die Fesselkette

   Die Fesselkette ermöglicht eine ein- bzw. beidarmige Fesselung. Sie besteht aus 34 (etwa 3,5 mm starken) gedrehten und zusammengeschweißten Kettengliedern. An beiden Enden der Kette befinden sich Ringe, wovon der eine Ring eine lichte Weite von 24 mm und der andere eine von 15 mm hat. Acht Kettenglieder entfernt von dem größeren Ring ist ein dritter Ring von ebenfalls 24 mm lichter Weite angebracht. Zu der Kette gehört außerdem ein kleines Vorhängeschloß.

   Zur beidarmigen Fesselung wird zweckmäßig das Ende der Kette mit dem kleineren Ring durch den mittleren Ring und dann durch den größeren Ring am anderen Ende der Kette gezogen. Die so entstandenen beiden Kettenschlaufen werden von vorn über die Hände des zu Fesselnden um die Handgelenke gelegt. Durch Anziehen der Kette am freien Ende wird erreicht, daß sich die Schlaufen dicht um die Handgelenke legen. Das freie Ende der Kette wird je nach Stärke der Handgelenke des zu Fesselnden nochmals um bzw. zwischen den gefesselten Händen hindurchgeführt und mit dem Vorhängeschloß gesichert.

   Zu 3. Die Transportkette zum Transport von mehreren Gefangenen

   Zum Transport mehrerer Gefangener dient die Transportkette. Mit diesem Werkzeug können 5 oder mehr Gefangene (je nach Ausführung des Gerätes) zusammengeschlossen werden. Es handelt sich hier um mehrere Fesselzangen mit Einrastbügeln, die durch drehbare Wirbel an einer Kette befestigt sind. Am Ende der Kette befindet sich ein Knebel für den den Transport durchführender Beamten.

   Konstruktion und Handhabung der einzelnen Fesselzangen siehe unter Ziff. 2 b). Zum Aneinanderschließen mehrerer Gefangener können ebenso die beidarmigen
Fesselwerkzeuge verwendet werden.

   Zu 4. Die Fußfessel

   Die Fußfessel wird bei Gefangenen innerhalb der Zelle angewandt, bei denen Widerstandsgefahr besteht. Es handelt sich bei diesem Gerät um die gleiche Fessel wie unter Ziff. 2 b). beschrieben, nur mit folgenden geringen Unterschieden: Die Fußfessel ist dreimal schwerer und größer als die Fesselzange für zweiarmige Fesselung mit Einrastbügeln. Die Verbindung der beiden Fußschellen erfolgt durch eine zwölfgliedrige Kette mit drehbarem Wirbel, die dem Gefangenen kurze Schritte ermöglicht. Das Anlegen und Lösen der Fußfessel erfolgt sinngemäß wie oben unter Ziff. 2 b). beschrieben.

   Die oben beschriebenen Fesselwerkzeuge haben sich bei richtiger Anwendung in der Praxis gut bewährt. Der Polizeibeamte hat jedoch stets daran zu denken, daß das Anlegen sowie das Abnehmen der Fessel unter Umständen für ihn mit Gefahr verbunden ist. Desgleichen hat die Erfahrung gelehrt, daß eine gefesselte Person durchaus in der Lage ist, mit dem Fesselwerkzeug den Beamten anzugreifen.

   Besondere Vorsicht ist beim Anlegen der Fußfessel geboten, da hierbei der Beamte von dem Gefangenen auf den Kopf geschlagen oder ins Gesicht getreten werden kann. Es empfiehlt sich daher, den zu Fesselnden mit erhobenen Armen wie bei einer körperlichen Durchsuchung an einer Wand Aufstellung nehmen zu lassen (Gesicht zur Wand, Hände gegen die Wand gestützt, Oberkörper vornüber geneigt, Beine auseinandergestellt) und von hinten die Fußfessel anzulegen. Nach Möglichkeit ist bei der Durchführung aller Fesselungen ein zweiter Polizeibeamter mithinzuzuziehen, der den zu Fesselnden beobachtet.

   Bei der Durchführung, aller Fesselungen gilt als oberster Grundsatz: "Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln!" (im Lande Hessen im Art. 21 der Hess. Verfassung niedergelegt). Außerdem dürfen gemäß Art. 104 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. Die Fesselungen sind daher so vorzunehmen, daß den Gefesselten keine Schmerzen bereitet, desgleichen daß durch die Fesseln die Hand- bzw. Fußgelenke nicht abgeschnürt werden und die Blutzirkulation nicht unterbunden wird. Bei Gefangenentransporten hat sich der begleitende Beamte des öfteren vom Zustand der Fesseln zu überzeugen. Bei strenger Kälte ist darauf zu achten, daß dem Gefesselten die Hände nicht erfrieren können. Außerdem ist dem Gefangenen vor der Fesselung Zeit und Gelegenheit zur Verrichtung der, natürlichen Bedürfnisse zu geben.

   Zusammenfassend ist zu sagen, daß die oben beschriebenen Fesselwerkzeuge als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt den Polizeibeamten in seinem schweren Dienst wirksam unterstützen können, wenn die rechtlichen Grundlagen für das Anlegen der Fesseln gegeben sind. Wenn auch bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges die Erreichung des angestrebten polizeilichen Zieles als oberster Grundsatz gilt, so soll an dieser Stelle nochmals auf die menschliche Behandlung der Betroffenen und die Unterlassung unnötiger Schärfe gerade beim Anlegen von Fesseln hingewiesen werden.

   Zum Schluß sei vermerkt, daß die diesem Artikel beigefügten Zeichnungen in freundlicher Weise von der Herstellerfirma Clemen und Jung, Solingen, zur Verfügung gestellt worden sind, und daß die von uns beschriebenen Geräte von der genannten Firma jederzeit geliefert werden können.


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